Grund­steu­er­re­form

Grund­steu­er­re­form – Das müssen Sie wissen:

  • Warum die Grund­steuer refor­miert wurde
  • Flächen-Faktor-Modell in Hessen
  • So funk­tio­niert das Bundesmodell
  • Welche Bundes­länder haben eigene Rege­lungen zur Grundsteuer?
  • Was Eigen­tümer tun müssen
  • Welche Unter­lagen sind für die Erklä­rung erforderlich?
  • Unter­stüt­zung durch ADVISOR über GrundsteuerDigital

WARUM DIE GRUNDSTEUER REFORMIERT WURDE

Die Grund­steuer wird mit diesen Werten berechnet: Grund­stücks­wert, Steu­er­mess­zahl und Hebe­satz. Die Grund­stücks­werte bisher wurden mit Hilfe der Einheits­werte berechnet. Diese sind jedoch völlig veraltet und führten dazu, dass für gleich­ar­tige Grund­stücke unter­schied­liche Grund­steuern anfielen – ein klarer Verstoß gegen das im Grund­ge­setz veran­kerte Gebot der Gleich­be­hand­lung. Folge­richtig hat das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt im Jahr 2018 die Vorschriften zur Einheits­be­wer­tung für die Bemes­sung der Grund­steuer für verfas­sungs­widrig erklärt. Damit hat der Einheits­wert für die Berech­nung der Grund­steuer ausge­dient. Statt­dessen wird jetzt mit einem neuen Grund­steu­er­wert gerechnet. Eben­falls geän­dert wurden die Steu­er­mess­zahlen. Die Hebe­sätze werden von den Gemeinden ziem­lich sicher auch noch ange­passt werden.

Das bishe­rige 3-stufige Verfahren zur Berech­nung der Grund­steuer wurde aber beibehalten:

  1. Stufe: Ermitt­lung des Grund­steu­er­werts
  2. Stufe: Anwen­dung der Steu­er­mess­zahl und Berech­nung des

Grund­steuer-Mess­be­trags

  1. Stufe: Anwen­dung des Hebe­satzes und Fest­set­zung der Grund­steuer

Daraus ergibt sich diese Berechnungsformel:

Grund­steu­er­wert × Steu­er­mess­zahl × Hebe­satz = Grundsteuer

Das Ziel der Grund­steu­er­re­form ist: Grund­stücke glei­cher Lage und glei­cher Größe sollen auch die gleiche Grund­steuer zahlen. Damit dies erreicht werden kann, werden alle Grund­stücke in Deutsch­land neu bewertet. Erster Stichtag für die Neube­wer­tung ist der 01.01.2022.

Die neue Grund­steuer zahlen Sie aber erst ab dem 01.01.2025.

Je nach Bundes­land werden unter­schied­liche Modelle verwendet, i.d.R. das Bundesmodell.

Sollte Ihr Grund­stück in Hessen liegen, wird ein verein­fachtes Verfahren angewendet.

 

Flächen-Faktor-Modell in Hessen

Hessen verwendet im Vergleich zum Bundes­mo­dell ein verein­fachtes Flächen-Modell mit Berück­sich­ti­gung der Lage eines Grund­stücks im Vergleich zu einer durch­schnitt­li­chen Lage in der Gemeinde anhand eines Lagefaktors.

Die Berech­nung erfolgt anhand verschie­dener Formeln.

Grund­stücks­fläche x Äqui­va­lenz­zahl 0,04 €/m2

+   Nutz­fläche des Gebäudes x Äqui­va­lenz­zahl 0,50 €/m2

=   Flächen­be­trag

x   Steu­er­mess­zahl

x   Lage­faktor

=   Grund­steu­er­mess­be­trag.

Steu­er­mess­zahl

  • 100 v.H. für Boden und Nutz­fläche ohne Wohnfläche,
  • 70 v.H. für Wohnfläche.

Die Steu­er­mess­zahl vermin­dert sich um ¼ bei

  • denk­mal­ge­schützten Gebäuden oder
  • Förde­rung nach Wohn­raum­för­de­rungs­ge­setz oder bei Grund­stü­cken staat­li­cher oder gemein­nüt­ziger Wohnungs­bau­ge­sell­schaften oder vergleich­barer Genos­sen­schaften oder Vereine.

Der Lage­faktor wird gemäß folgender Formel berechnet:

Lage­faktor

=   (Boden­richt­wert des Grundstücks   )   0,3
durch­schnitt­li­cher Boden­richt­wert in der Gemeinde

 

In Hessen werden also die genauen Grund­stücks­größen, die Nutz- und Wohn­flä­chen und die genauen Boden­richt­werte benötigt.

Das Bundes­mo­dell ist komplexer.

 

SO FUNKTONIERT DAS BUNDESMODELL

Grund­sätz­lich gilt für die Berech­nung der neuen Grund­steuer das sog. Bundes­mo­dell. Je nachdem, wie das Grund­stück bebaut ist, gibt es hier unter­schied­liche Bewertungsverfahren:

  • Ertrags­wert­ver­fahren: Dieses gilt für Ein und Zwei­fa­mi­li­en­häuser, Miet­wohn­grund­stücke und Wohneigentum.
  • Sach­wert­ver­fahren: Dieses gilt für Geschäfts­grund­stücke, gemischt genutzte Grund­stücke und sons­tige bebaute Grund­stücke und bei Teileigentum.

Die Bewer­tung unbe­bauter Grund­stücke erfolgt ganz einfach anhand der Grund­stücks­fläche und dem Bodenrichtwert.

Der Grund­steu­er­wert ermit­telt sich im Rahmen des Bundes­mo­dells anhand verschie­dener Parameter.

Das sind beim Ertrags­wert­ver­fahren insbesondere:

·         Grund­stücksfläche

·          Boden­richt­wert

·         Immo­bi­li­enart

·         Alter des Gebäudes

·         Wohnfläche

·         Miet­ni­veau­stufe

·         monat­liche Netto­kalt­miete in Euro/qm

 

Beim Sach­wert­ver­fahren orien­tiert sich die Berech­nung des Grund­steu­er­werts u.a. an diesen Werten:

·         Herstel­lungs­kosten Gebäude

·         Grun­dfläche Gebäude

·         Alter des Gebäudes

·         Grund­stücksfläche

·         Boden­richt­wert

Steht der Grund­steu­er­wert fest, wird darauf die Steu­er­mess­zahl ange­wendet. Diese beträgt beim Bundes­mo­dell 0,31 ‰ für Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häuser, Wohnungen und Mehr­fa­mi­li­en­häuser und 0,34 ‰ für alle anderen Grund­stücks­arten. Dadurch erhält man den Steu­er­mess­be­trag. Sowohl Grund­steu­er­wert als auch Steu­er­mess­be­trag werden vom Finanzamt in einem Fest­stel­lungs­be­scheid festgesetzt.

Den Grund­steu­er­be­scheid selbst erlässt wie bisher auch die Gemeinde. Wie hoch die zu zahlende Grund­steuer ab 2025 ausfallen wird, lässt sich jetzt noch nicht sagen. Dies hängt vor allem davon ab, welche Hebe­sätze die Gemeinden fest­legen werden.

 

WELCHE BUNDESLÄNDER HABEN EIGENE REGELUNGEN ZUR GRUNDSTEUER?

Das Bundes­mo­dell findet bekannt­lich nicht in allen Bundes­län­dern Anwendung.

So haben Baden-Würt­tem­berg, Bayern, Hamburg, Hessen (s.o.) und Nieder­sachsen eigene Modelle entwi­ckelt, um den Grund­steu­er­wert zu ermit­teln. Das Saar­land und Sachsen wenden grund­sätz­lich das Bundes­mo­dell an, haben es aber jeweils hinsicht­lich der Steu­er­mess­zahl modifiziert.

 

WAS EIGENTÜMER TUN MÜSSEN

Um die Neube­wer­tung durch­führen zu können, benö­tigt das Finanzamt für jedes Grund­stück eine

Erklä­rung zur Fest­stel­lung des Grundsteuerwerts“.

Diese Erklä­rung muss elek­tro­nisch per ELSTER einge­reicht werden. Dies wird ab 1.7.2022 möglich sein. Letzter Termin für die Abgabe der Erklä­rung ist der 31.10.2022

Achtung: Die Auffor­de­rung zur Abgabe der Erklä­rung erfolgt in der Regel per öffent­li­cher Bekannt­ma­chung. Sie erhalten also kein Schreiben vom Finanzamt per Post.

 

WELCHE UNTERLAGEN SIND FÜR DIE ERKLÄRUNG ERFORDERLICH?

Für jedes Objekt werden für die Erklä­rung zur Fest­stel­lung des Grund­steu­er­werts insbe­son­dere diese Angaben benötigt:

  • Lage des Grund­stücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
  • Gemar­kung, Flur und Flur­stück des Grundvermögens
  • Eigen­tums­ver­hält­nisse
  • Grund­stücksart (unbe­baut, Wohn­grund­stück, andere Bebauung)
  • Fläche des Grundstücks
  • Wohnfläche bzw. Grun­dfläche des Gebäudes
  • mehrere Gemeinden [ja/nein]
  • Mietei­gen­tums­an­teil [Zähler/Nenner]
  • Nutzungsart
  • Baudenkmal [ja/nein]
  • Abbruch­ver­pflich­tung

Sie finden die entspre­chenden Daten zum Beispiel im Kauf­ver­trag, in der Flur­karte, im Grund­buch­blatt, im Einheits­wert­be­scheid, im Grund­steu­er­be­scheid, in der Teilungserklärung.

Sollten diese erfor­der­li­chen grund­stücks­be­zo­genen Daten nicht (mehr) auffindbar sein, kann eine Flur­karte beim Vermes­sungsamt und ein Grund­buch­auszug beim zustän­digen Amts­ge­richt bean­tragt werden. Grund­steuer Digital unter­stützt in allen Prozess­schritten mit auto­ma­ti­scher Daten­ag­gre­ga­tion aus diversen Quellen und verrin­gert damit die manu­elle Daten­er­fas­sung. So können Doku­mente wie der Grund­buch­auszug über Grund­steuer Digital ange­for­dert werden - sowohl von der Kanzlei als auch von Ihnen im Mandantenportal.

 

Unter­stüt­zung durch ADVISOR über GrundsteuerDigital

Wir werden Sie mit der DATEV Part­ner­lö­sung Grund­steu­er­Di­gital unter­stützen. Das Programm ist eine Cloud-Lösung und ermög­licht Ihnen aktiv mit ADVISOR zusam­men­zu­ar­beiten. Gerne können wir auch die gesamte Erfas­sung über­nehmen. Die Hand­ha­bung ist voll flexibel.

Schema für die Zusam­men­ar­beit Kanzlei Mandant Behörden (Quelle DATEV):

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