Im Hinblick auf die steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise ist zum Jahresende insbesondere Folgendes zu beachten:
- Die Senkung der Umsatzsteuersätze auf 16 % (normal) bzw. 5% (ermäßigt) gilt regelmäßig nur noch für Leistungen, die bis zum 31.12.2020 erbracht werden; nach diesem Zeitpunkt gelten dann wieder die Sätze von 19 % bzw. 7%.
- Für Restaurationsleistungen (mit Ausnahme von Getränken) gilt eine Sonderregelung: Hier ist über den Jahreswechsel hinaus bis zum 30.06.2021 (weiterhin) der ermäßigte Steuersatz (ab dem 01.01.2021 in Höhe von dann 7 %) anzuwenden.
- Vom Arbeitgeber in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen an Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise bis zur Höhe von 1.500 Euro bleiben nur noch lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn diese bis zum 31.12.2020 gezahlt bzw. gewährt werden.
- Erleichterungen im Zusammenhang mit Zuwendungen an von der Corona-Krise betroffene Personen in Form von (Geld-)Spenden, Spendenaktionen, Arbeitslohnspenden oder Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen gelten nur noch bis zum 31.12.2020.
- Normalerweise ist ein Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen, wenn eine Investition nicht innerhalb von 3 Jahren erfolgt. Für Investitionsabzugsbeträge, die im Jahr 2017 geltend gemacht worden sind und die bei bis zum Jahresende 2020 nicht erfolgter Investition eigentlich rückgängig gemacht werden müssten, gilt eine Sonderregelung: In diesen Fällen ist es ausreichend, wenn die Investition noch bis Ende 2021 durchgeführt wird.10