Mit dem Eintritt in das Berufsleben und den danach folgenden, privaten Veränderungen stellt sich immer wieder die Frage nach der Wahl der richtigen Steuerklasse. Die Steuerklassen sind in § 38b EStG geregelt. Insgesamt gibt es sechs verschiedene Steuerklassen. Die Einordnung in Steuerklassen erfolgt für Zwecke des Lohnsteuerabzugs. Durch die Einordnung in die entsprechende Steuerklasse, werden im Rahmen der Lohnsteuerabzugs monatlich bereits bestimmte Tarife sowie Pausch- und Freibeträge berücksichtigt.
Es existieren die folgenden Lohnsteuerklassen:
LSt-Klasse 1 Ledige; beschränkt Steuerpflichtige; Verheiratete, die keine Zusammenveranlagung durchführen können
LSt-Klasse 2 Arbeitnehmer der LSt-Klasse 1, die Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende besitzen
LSt-Klasse 3 auf Antrag: Verheiratete, wenn Sie beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und sich zusammen veranlagen können; Verwitwete für das Jahr des Todes und das Jahr darauf; Geschiedene, sofern im Jahr der Eheauflösung die Voraussetzungen für Verheiratete vorlagen
LSt-Klasse 4 Verheiratete
LSt-Klasse 5 auf Antrag: der jeweilige andere Partner für den LSt-Klasse 3 angewendet wird
LSt-Klasse 6 Arbeitnehmer, die mehrere Dienstverhältnissen nachgehen
Insbesondere bei Eheleute stellt sich die Frage nach der richtigen Lohnsteuerklasse. Eheleute haben die Wahl zwischen den Kombinationen „4/4“, „3/5“ und „4/4 + Faktor“. Der Standardfall ist die Kombination „4/4“, die automatisch angenommen wird. Diese Kombination führt zu richtigen Ergebnissen, wenn die Gehaltsunterschiede zwischen den Eheleuten gering sind.
Bestehen größere Gehaltsunterschiede – im Verhältnis ab ca. 40% zu 60% – führt die Kombination der Lohnsteuerklassen „3/5“ zu höheren monatlichen Nettobezügen.
Die Kombination „4/4 + Faktor“ führt ebenfalls zu höheren monatlichen Nettolöhnen. Hier wird ein Faktor aus der zu erwartenden Einkommensteuer und der Jahressumme der abzuführenden Lohnsteuer unter Anwendung der Lohnsteuerklasse 4 ermittelt. Diese Kombination führt zu ähnlichen Ergebnissen wie die Kombination „3/5“, verteilt die Vorteile jedoch bereits zwischen den Eheleuten.
Darüber hinaus kann die Wahl der Steuerklasse wichtig werden, wenn der Nettolohn für Lohnersatzleistungen (z.B. Elterngeld) von Bedeutung ist. So kann es für werdende Eltern ratsam sein, bei Kenntnis der Schwangerschaft einen Steuerklassewechsel in Erwägung zu ziehen. Durch Zuordnung der Steuerklasse 3 bei der werdenden Mutter kann so das Elterngeld deutlich erhöht werden. Allerdings ist hier Eile bei der Beantragung des Steuerklassenwechsels geboten, um Fristen für die Berechnung zu wahren.
Steuerklassen können auf Antrag bei dem zuständigen Finanzamt (auch mehrmals jährlich) mit Wirkung für den nächsten Monat gewechselt werden.
Key Facts:
- Es bestehen insgesamt sechs verschiedene Steuerklassen, die sich nach den persönlichen Verhältnissen richten.
- Besonders für Ehegatten und werdende Eltern (sofern verheiratet) besteht Gestaltungspotential.
- Die Wahl einer Steuerklasse führt nicht zu einer insgesamt niedrigeren Steuer bei Abgabe einer Steuererklärung.
- Durch günstige Steuerklassen werden bereits monatlich höhere Nettolöhne oder Ersatzleistungen wie Elterngeld ermöglicht.
- Steuerklassen können mit Wirkung ab dem nächsten Monat auf Antrag auch mehrmals jährlich gewechselt werden.
- Auf der Seite des Bundesministerium für Finanzen können Sie proberechnen https://www.bmf-steuerrechner.de/fb/fb2018/eingabeformfb2018.xhtml