Zum Jahreswechsel ergeben sich folgende Änderungen für Privatpersonen:
- Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bleiben auch für 2021 teilweise steuerfrei, soweit diese für Zeiträume nach dem 29. Februar 2020 geleistet werden und zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht 80% des Soll-Entgelts übersteigen.
- Arbeitnehmern können einen Betrag in Höhe von 5€ pro Tag als Werbungskostenpauschale für Homeoffice geltend machen, jedoch höchstens 600€ im Jahr.
- Die Entfernungspauschale steigt ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent je Kilometer.
- Der Übungsleiterfreibetrag erhöht sich ab 01.01.2021 auf 3.000€, die Ehrenamtspauschale auf 840€.
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird nun dauerhaft auf 4.008€ erhöht.
- Der Spendennachweis kann bis zu einem Betrag von 300€ vereinfacht durch Zahlungsnachweis erfolgen.
- Energetische Sanierungsmaßnahmen bei selbst genutzten Wohngebäuden werden steuerlich mit bis zu 14.000€ im Jahr der Maßnahme und max. 12.000€ im Jahr danach gefördert.
- Anträge auf Baukindergeld können für Neubauten oder Erwerbe gestellt werden, die bis zum 31.03.2021 genehmigt bzw. der Kaufvertrag unterzeichnet wurde.
- Die verbilligte Wohnraumüberlassung wird vom Finanzamt nun auch bei einer vereinbarten Miete anerkannt, welche zwischen 50-66% der ortsüblichen Miete liegt. Voraussetzung ist das Vorliegen einer positiven Überschussprognose.
- Verluste aus Termingeschäften (z.B. Verfall von Optionen) können ab dem 01.01.2021 in Höhe von 20.000€ mit Gewinn aus Termingeschäften verrechnet werden.
- Der Solidaritätszuschlag fällt ab 2021 erst ab einer zu zahlenden Lohn- bzw. Einkommensteuer in Höhe von 16.956€ an. Oberhalb dieser Grenze setzt eine sogenannte Milderungszone ein, in der der Solidaritätszuschlag schrittweise an den vollen Satz herangeführt wird. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 96.800€ (Alleinstehende) wird der Solidaritätszuschlag wie bisher erhoben.