Ände­rungen zum Jahres­wechsel - für Privatpersonen

Zum Jahres­wechsel ergeben sich folgende Ände­rungen für Privat­per­sonen:

  • Zuschüsse des Arbeit­ge­bers zum Kurz­ar­bei­ter­geld bleiben auch für 2021 teil­weise steu­er­frei, soweit diese für Zeit­räume nach dem 29. Februar 2020 geleistet werden und zusammen mit dem Kurz­ar­bei­ter­geld nicht 80% des Soll-Entgelts übersteigen.
  • Arbeit­neh­mern können einen Betrag in Höhe von 5€ pro Tag als Werbungs­kos­ten­pau­schale für Home­of­fice geltend machen, jedoch höchs­tens 600€ im Jahr.
  • Die Entfer­nungs­pau­schale steigt ab dem 21. Kilo­meter auf 35 Cent je Kilometer.
  • Der Übungs­lei­ter­frei­be­trag erhöht sich ab 01.01.2021 auf 3.000€, die Ehren­amts­pau­schale auf 840€.
  • Der Entlas­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hende wird nun dauer­haft auf 4.008€ erhöht.
  • Der Spen­den­nach­weis kann bis zu einem Betrag von 300€ verein­facht durch Zahlungs­nach­weis erfolgen.
  • Ener­ge­ti­sche Sanie­rungs­maß­nahmen bei selbst genutzten Wohn­ge­bäuden werden steu­er­lich mit bis zu 14.000€ im Jahr der Maßnahme und max. 12.000€ im Jahr danach gefördert.
  • Anträge auf Baukin­der­geld können für Neubauten oder Erwerbe gestellt werden, die bis zum 31.03.2021 geneh­migt bzw. der Kauf­ver­trag unter­zeichnet wurde.
  • Die verbil­ligte Wohn­raum­über­las­sung wird vom Finanzamt nun auch bei einer verein­barten Miete aner­kannt, welche zwischen 50-66% der orts­üb­li­chen Miete liegt. Voraus­set­zung ist das Vorliegen einer posi­tiven Überschussprognose.
  • Verluste aus Termin­ge­schäften (z.B. Verfall von Optionen) können ab dem 01.01.2021 in Höhe von 20.000€ mit Gewinn aus Termin­ge­schäften verrechnet werden.
  • Der Soli­da­ri­täts­zu­schlag fällt ab 2021 erst ab einer zu zahlenden Lohn- bzw. Einkom­men­steuer in Höhe von 16.956€ an. Ober­halb dieser Grenze setzt eine soge­nannte Milde­rungs­zone ein, in der der Soli­da­ri­täts­zu­schlag schritt­weise an den vollen Satz heran­ge­führt wird. Ab einem zu versteu­ernden Einkommen von  96.800€ (Allein­ste­hende) wird der Soli­da­ri­täts­zu­schlag wie bisher erhoben.