Arbeits­zimmer und Homeoffice

Die Corona-Pandemie hat verschie­dene Prozesse inner­halb unserer Gesell­schaft kata­ly­siert. So auch unsere Einstel­lung zum Arbeiten aus dem Home­of­fice. Dieser Wandel hat auch seine Auswir­kungen in den Steu­er­erklä­rungen, da nun gege­be­nen­falls verschie­dene Kosten als Werbungs­kosten berück­sich­tigt werden können, hier kommen insbe­son­dere das Arbeits­zimmer oder die Home­of­fice-Pauschale in Betracht.

Ange­mes­sene Kosten eines häus­li­chen Arbeits­zim­mers können grund­sätz­lich nicht berück­sich­tigt werden. Jedoch können unter Umständen Kosten bis max. 1.250€ berück­sich­tigt werden, wenn für die beruf­liche Tätig­keit kein anderer Arbeits­platz zur Verfü­gung steht. Hierbei handelt es sich um einen perso­nen­be­zo­genen Höchst­be­trag. Die Kosten können sogar unbe­grenzt berück­sich­tigt werden, wenn das Arbeits­zimmer den beruf­li­chen Mittel­punkt bildet (z.B. bei selbst­stän­diger Tätig­keit, Studium etc.).

Ein Arbeits­zimmer muss ein von den übrigen Privat­räumen sepa­rates Zimmer sein, das kein Durch­gangs­zimmer ist. Außer­häus­lich ange­mie­tete Räume unter­liegen keinem Abzugs­verbot. Das Arbeits­zimmer muss nahezu ausschließ­lich beruf­lich genutzt werden (private Nutzung <10%).

Typi­sche Aufwen­dungen eines Arbeits­zim­mers sind (anteilig):

  1. Miete
  2. Gebäu­de­ab­schrei­bung
  3. Repa­ratur- und Renovierungskosten
  4. Neben­kosten (Schorn­stein­fe­ger­kosten, Reini­gungs­kosten, Grund­steuer, Müll­ab­fuhr, Gebäu­de­ver­si­che­rung etc.)
  5. Wasser- und Energiekosten
  6. Tapeten, Wand­farben, Fußbo­den­be­läge, Gardinen und Lampen

Aufwen­dungen für Einrich­tungs­ge­gen­stände, wie Schreib­tisch, Stuhl, Regale etc. können als Arbeits­mittel separat berück­sich­tigt werden. Sofern Kosten nicht präzise auf das Arbeits­zimmer zuge­ordnet werden können, ist eine Auftei­lung anhand der Flächen zweckmäßig.

Diese Rege­lungen sind eben­falls auf das Home­of­fice anzu­wenden. Werden in der Woche mehr Tage im Home­of­fice gear­beitet als beim Arbeit­geber, kann das Arbeits­zimmer dann den Mittel­punkt der beruf­li­chen Tätig­keit bilden und Kosten unbe­grenzt abge­zogen werden.

Liegen die Voraus­set­zungen für ein Arbeits­zimmer nicht vor, z.B. kein von der übrigen Privat­woh­nung abge­grenzter nahezu ausschließ­lich beruf­lich genutzter Raum, so kann die Home­of­fice-Pauschale i.H.v. 5€/Tag, maximal 600€/Jahr ange­setzt werden. Diese Rege­lung gilt für die Jahre 2020 und 2021.

 

Key Facts:

  1. Kosten für Arbeits­zimmer nicht abzugs­fähig. Nur wenn kein Arbeits­platz beim Arbeit­geber vorhanden oder das Arbeits­zimmer der Tätig­keits­mit­tel­punkt (z.B. selbst­stän­dige Tätig­keit) ist.
  2. Höchst­be­trag 1.250€ pro Person, unbe­grenzt wenn Arbeits­zimmer = Mittel­punkt der Tätigkeit
  3. Arbeits­zimmer muss nahezu ausschließ­lich beruf­lich genutzt werden (<10% Privat­nut­zung) und räum­lich von der Privat­woh­nung abgrenzbar sein.
  4. Aufwen­dungen für Außer­häus­liche Arbeits­zimmer ebenso wie für Arbeits­mittel voll­ständig abzugsfähig.
  5. Aufwen­dungen sind z.B. Miete, Neben­kosten, Reno­vie­rungs­kosten, Abschrei­bung. Even­tuell im Flächen­ver­hältnis aufzuteilen.
  6. Home­of­fice-Pauschale 5€ pro Tag, maximal jedoch 600€ im Jahr, wenn kein Arbeits­zimmer vorhanden.