Die Corona-Pandemie hat verschiedene Prozesse innerhalb unserer Gesellschaft katalysiert. So auch unsere Einstellung zum Arbeiten aus dem Homeoffice. Dieser Wandel hat auch seine Auswirkungen in den Steuererklärungen, da nun gegebenenfalls verschiedene Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können, hier kommen insbesondere das Arbeitszimmer oder die Homeoffice-Pauschale in Betracht.
Angemessene Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Jedoch können unter Umständen Kosten bis max. 1.250€ berücksichtigt werden, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hierbei handelt es sich um einen personenbezogenen Höchstbetrag. Die Kosten können sogar unbegrenzt berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den beruflichen Mittelpunkt bildet (z.B. bei selbstständiger Tätigkeit, Studium etc.).
Ein Arbeitszimmer muss ein von den übrigen Privaträumen separates Zimmer sein, das kein Durchgangszimmer ist. Außerhäuslich angemietete Räume unterliegen keinem Abzugsverbot. Das Arbeitszimmer muss nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden (private Nutzung <10%).
Typische Aufwendungen eines Arbeitszimmers sind (anteilig):
- Miete
- Gebäudeabschreibung
- Reparatur- und Renovierungskosten
- Nebenkosten (Schornsteinfegerkosten, Reinigungskosten, Grundsteuer, Müllabfuhr, Gebäudeversicherung etc.)
- Wasser- und Energiekosten
- Tapeten, Wandfarben, Fußbodenbeläge, Gardinen und Lampen
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, wie Schreibtisch, Stuhl, Regale etc. können als Arbeitsmittel separat berücksichtigt werden. Sofern Kosten nicht präzise auf das Arbeitszimmer zugeordnet werden können, ist eine Aufteilung anhand der Flächen zweckmäßig.
Diese Regelungen sind ebenfalls auf das Homeoffice anzuwenden. Werden in der Woche mehr Tage im Homeoffice gearbeitet als beim Arbeitgeber, kann das Arbeitszimmer dann den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilden und Kosten unbegrenzt abgezogen werden.
Liegen die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer nicht vor, z.B. kein von der übrigen Privatwohnung abgegrenzter nahezu ausschließlich beruflich genutzter Raum, so kann die Homeoffice-Pauschale i.H.v. 5€/Tag, maximal 600€/Jahr angesetzt werden. Diese Regelung gilt für die Jahre 2020 und 2021.
Key Facts:
- Kosten für Arbeitszimmer nicht abzugsfähig. Nur wenn kein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber vorhanden oder das Arbeitszimmer der Tätigkeitsmittelpunkt (z.B. selbstständige Tätigkeit) ist.
- Höchstbetrag 1.250€ pro Person, unbegrenzt wenn Arbeitszimmer = Mittelpunkt der Tätigkeit
- Arbeitszimmer muss nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden (<10% Privatnutzung) und räumlich von der Privatwohnung abgrenzbar sein.
- Aufwendungen für Außerhäusliche Arbeitszimmer ebenso wie für Arbeitsmittel vollständig abzugsfähig.
- Aufwendungen sind z.B. Miete, Nebenkosten, Renovierungskosten, Abschreibung. Eventuell im Flächenverhältnis aufzuteilen.
- Homeoffice-Pauschale 5€ pro Tag, maximal jedoch 600€ im Jahr, wenn kein Arbeitszimmer vorhanden.