Die Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind grundsätzlich als Sachbezug lohnsteuerpflichtig. Dies gilt für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich allerdings nur, soweit die Aufwendungen den Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer übersteigen.
Dabei stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn von den ursprünglich eingeplanten Personen einige absagen bzw. nicht zu der Veranstaltung erscheinen, die Kosten aber nicht mehr gemindert werden können. Sind die anteilig auf die nicht erschienenen Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen den anwesenden Personen zuzurechnen mit der Folge, dass sich insoweit deren lohnsteuerpflichtiger Sachbezug ggf. erhöht?
Nachdem das Finanzgericht Köln die Frage verneint hatte, hat der Bundesfinanzhof nun zugunsten der Finanzverwaltung entschieden. Das Gesetz sei insoweit eindeutig und stellt auf die an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer ab (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG), sodass die Kosten einer Betriebsveranstaltung allein den Teilnehmern zuzurechnen sind, und zwar unabhängig von der Anzahl der zwar kalkulierten, aber letztlich nicht erschienenen Personen.