Auftei­lung der Kosten auf teil­neh­mende Mitar­beiter bei Betriebsveranstaltungen

Die Aufwen­dungen des Arbeit­ge­bers anläss­lich von Betriebs­ver­an­stal­tungen sind grund­sätz­lich als Sach­bezug lohn­steu­er­pflichtig. Dies gilt für bis zu zwei Veran­stal­tungen jähr­lich aller­dings nur, soweit die Aufwen­dungen den Frei­be­trag von 110 Euro pro Arbeit­nehmer übersteigen.

Dabei stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn von den ursprüng­lich einge­planten Personen einige absagen bzw. nicht zu der Veran­stal­tung erscheinen, die Kosten aber nicht mehr gemin­dert werden können. Sind die anteilig auf die nicht erschie­nenen Arbeit­nehmer entfal­lenden Aufwen­dungen den anwe­senden Personen zuzu­rechnen mit der Folge, dass sich inso­weit deren lohn­steu­er­pflich­tiger Sach­bezug ggf. erhöht?

Nachdem das Finanz­ge­richt Köln die Frage verneint hatte, hat der Bundes­fi­nanzhof nun zugunsten der Finanz­ver­wal­tung entschieden. Das Gesetz sei inso­weit eindeutig und stellt auf die an der Betriebs­ver­an­stal­tung teil­neh­menden Arbeit­nehmer ab (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG), sodass die Kosten einer Betriebs­ver­an­stal­tung allein den Teil­neh­mern zuzu­rechnen sind, und zwar unab­hängig von der Anzahl der zwar kalku­lierten, aber letzt­lich nicht erschie­nenen Personen.