Corona-Krise: Termine zum Jahresende

Im Hinblick auf die steu­er­li­chen Maßnahmen im Zusam­men­hang mit der Corona-Krise ist zum Jahres­ende insbe­son­dere Folgendes zu beachten:

  • Die Senkung der Umsatz­steu­er­sätze auf 16 % (normal) bzw. 5% (ermä­ßigt) gilt regel­mäßig nur noch für Leis­tungen, die bis zum 31.12.2020 erbracht werden; nach diesem Zeit­punkt gelten dann wieder die Sätze von 19 % bzw. 7%.
  • Für Restau­ra­ti­ons­leis­tungen (mit Ausnahme von Getränken) gilt eine Sonder­re­ge­lung: Hier ist über den Jahres­wechsel hinaus bis zum 30.06.2021 (weiterhin) der ermä­ßigte Steu­er­satz (ab dem 01.01.2021 in Höhe von dann 7 %) anzuwenden.
  • Vom Arbeit­geber in Form von Zuschüssen und Sach­be­zügen gewährte Beihilfen und Unter­stüt­zungen an Arbeit­nehmer aufgrund der Corona-Krise bis zur Höhe von 1.500 Euro bleiben nur noch lohn­steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei, wenn diese bis zum 31.12.2020 gezahlt bzw. gewährt werden.
  • Erleich­te­rungen im Zusam­men­hang mit Zuwen­dungen an von der Corona-Krise betrof­fene Personen in Form von (Geld-)Spenden, Spen­den­ak­tionen, Arbeits­lohn­spenden oder Zuwen­dungen aus dem Betriebs­ver­mögen gelten nur noch bis zum 31.12.2020.
  • Norma­ler­weise ist ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag rück­gängig zu machen, wenn eine Inves­ti­tion nicht inner­halb von 3 Jahren erfolgt. Für Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge, die im Jahr 2017 geltend gemacht worden sind und die bei bis zum Jahres­ende 2020 nicht erfolgter Inves­ti­tion eigent­lich rück­gängig gemacht werden müssten, gilt eine Sonder­re­ge­lung: In diesen Fällen ist es ausrei­chend, wenn die Inves­ti­tion noch bis Ende 2021 durch­ge­führt wird.10