Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht bei kleinen Photovoltaikanlagen

Der Verkauf mittels einer Photo­vol­ta­ik­an­lage erzeugten Stroms ist grund­sätz­lich als gewerb­liche Tätig­keit anzu­sehen. Der selbst verbrauchte Strom wird dabei als steu­er­pflich­tige Sach­ent­nahme behan­delt.  Insbe­son­dere bei kleinen Photo­vol­ta­ik­an­lagen sind regel­mäßig nur geringe Über­schüsse zu erwarten, die mit einem erheb­li­chen Aufwand für die Erstel­lung der Steu­er­erklä­rung verbunden sind.

Für kleine Photo­vol­ta­ik­an­lagen mit einer instal­lierten Gesamt­leis­tung von bis zu 10 kW/kWp hat die Finanz­ver­wal­tung eine „Verein­fa­chungs­re­ge­lung“ geschaffen. Betrof­fene Anla­gen­be­treiber können schrift­lich bean­tragen, dass der Betrieb ihrer Photo­vol­ta­ik­an­lage in allen offenen Veran­la­gungs­zeit­räumen als steu­er­lich unbe­acht­liche Lieb­ha­berei zu beur­teilen ist. Die Verein­fa­chung besteht darin, dass für die Photo­vol­ta­ik­an­lage keine Gewinn­ermitt­lungen mehr einge­reicht werden müssen und die Prüfung der Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht nicht mehr erfor­der­lich ist. Folgende Voraus­set­zungen müssen dafür erfüllt sein:

– Die Grenze von 10 kW/kWp gilt für alle Photo­vol­ta­ik­an­lagen des Betrei­bers zusammen

– Die Photo­vol­ta­ik­an­lage ist auf einem Gebäude instal­liert, das zu eigenen Wohn­zwe­cken genutzt wird. Unschäd­lich sind ein beruf­lich genutztes Arbeits­zimmer, ein gele­gent­lich vermie­tetes  Zimmer in der Wohnung (Miete höchs­tens 520 Euro im Jahr) oder zu Wohn­zwe­cken vermie­tete Wohnungen im selbst genutzten Gebäude.

– Der Strom wird selbst verbraucht oder ins öffent­liche Strom­netz einge­speist; der Verbrauch durch die Mieter oder zu anderen eigenen oder fremden betrieb­li­chen Zwecken muss tech­nisch ausge­schlossen sein

– Die Photo­vol­ta­ik­an­lage wurde nach dem 31.12.2003 oder vor mehr als 20 Jahren in Betrieb genommen.

– Der Antrag ist bei nach dem 31.12.2021 in Betrieb genom­menen Anlagen bis zum Ablauf des auf das Jahr der Inbe­trieb­nahme folgenden Veran­la­gungs­zeit­raums zu stellen; bei vorher in Betrieb genom­menen Anlagen endet die Antrags­frist am 31.12.2022.

Der Antrag ist bei dem für die Einkom­men­steuer zustän­digen Finanzamt zu stellen und gilt nur für die Einkom­men­steuer, aber nicht für die Umsatz­steuer. Diese Grund­sätze gelten sinn­gemäß auch für den Betrieb von Block­heiz­kraft­werken mit einer instal­lierten elek­tri­schen Gesamt­leis­tung von bis zu 2,5 kW.