Kinder­be­treu­ungs­kosten: Arbeit­ge­ber­zu­schuss zu Kita-Beiträgen

Kinder­be­treu­ungs­kosten für Kinder, die das 14. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben, sind in Höhe von 2/3 der Aufwen­dungen, jedoch höchs­tens 4.000 Euro je Kind, als Sonder­aus­gaben abziehbar.

Zuschüsse des Arbeit­ge­bers für die Unter­brin­gung und Betreuung eines nicht schul­pflich­tigen Kindes in einer Kinder­ta­ges­stätte, einem Kinder­garten oder einer vergleich­baren Einrich­tung sind durch ihre Steu­er­frei­stel­lung eben­falls begüns­tigt. Damit stehen der Sonder­aus­ga­ben­abzug der Aufwen­dungen und die Steu­er­frei­stel­lung der Arbeit­ge­ber­zu­schüsse zunächst neben­ein­ander; die Finanz­ver­wal­tung geht davon aus, dass Kinder­be­treu­ungs­kosten um solche Zuschüsse zu kürzen sind.

Der Bundes­fi­nanzhof hat diese Auffas­sung in einem aktu­ellen Urteil bestä­tigt. Die als Sonder­aus­gaben zu berück­sich­ti­genden Aufwen­dungen sind um steu­er­freie Zuschüsse zu kürzen. Zwar sieht das Gesetz keine beson­dere Rege­lung hinsicht­lich einer Kürzung um die Zuschüsse zur Kinder­be­treuung vor, jedoch setzt nach Auffas­sung des Gerichts der Begriff „Aufwen­dungen“ eine wirt­schaft­liche Belas­tung voraus, die bei einem speziell für diesen Zweck gezahlten Zuschuss, der zusätz­lich zum Arbeits­lohn gewährt wird, nicht gegeben ist.