Kinder­geld

Das Kinder­geld soll das Exis­tenz­mi­nimum eines Kindes einschließ­lich des Bedarfs für Betreuung, Erzie­hung und Ausbil­dung von der Einkom­men­steuer zu befreien. Das Kinder­geld ist ein Bestand­teil des Familienleistungsausgleichs.

Kinder­geld wird für Kinder im Sinne von § 32 Absatz 1 EStG gezahlt. Kinder sind im ersten Grad mit den Berech­tigten verwandte Kinder und Pfle­ge­kinder. Berech­tigte  sind daher grund­sätz­lich die Eltern, in bestimmten Fällen auch die Groß­el­tern oder Pfle­ge­el­tern. Kinder werden berück­sich­tigt, bis

  1. zur Voll­endung des 18. Lebensjahres,
  2. zur Voll­endung des 21. Lebens­jahres, wenn es arbeitslos und arbeits­su­chend ist,
  3. zur Voll­endung des 25. Lebens­jahre und für einen Beruf ausge­bildet wird oder
  4. über das 25. Lebens­jahr hinaus, wenn das Kind aufgrund körper­li­cher, geis­tiger oder seeli­scher Behin­de­rung außer­stande ist, sich selbst zu unter­halten und diese Behin­de­rung vor Voll­endung des 25. Lebens­jahres einge­treten ist.

Das Kinder­geld wird auf Antrag durch die zustän­dige Fami­li­en­kasse gezahlt. Der Antrag kann rück­wir­kend für maximal 6 Monate gestellt werden.

Anspruch auf Kinder­geld hat jeder Berech­tigte, der unbe­schränkt einkom­men­steu­er­pflichtig ist. Für das 1. und 2. Kind werden je 219€, für das 3. Kind 225€ und ab dem 4. Kind jeweils 250€  monat­lich an den Berech­tigten gezahlt. Zudem besteht im Jahr 2021 je Kind ein Anspruch auf Kinder­bonus in Höhe von 150€ je Kind.

Das Kinder­geld wird immer nur an einen Berech­tigten ausge­zahlt. Dieser ist derje­nige, der das Kind in seinen Haus­halt aufge­nommen hat. Hierbei handelt es sich um den Ort, an dem sich das Kind gewöhn­lich in der Fami­li­en­ge­mein­schaft aufhält und an dem es  Versor­gung, Unter­halt, Fürsorge und Betreuung erhält.

Handelt es sich bei den Berech­tigten um Eheleute mit gemein­samen Haus­halt, bestimmten die beiden Berech­tigten den Zahlungs­emp­fänger. Der Zahlungs­emp­fänger kann in bestimmten Fällen auch durch das Fami­li­en­ge­richt bestimmt werden.

Vergleich­bare auslän­di­sche Leis­tungen, wie beispiels­weise das polni­sche Erzie­hungs­geld 500+ werden auf das Kinder­geld ange­rechnet und nur eine gege­be­nen­falls vorhan­dene Diffe­renz ausgezahlt.

Key Facts:

  1. Kinder­geld ist Teil des Familienleistungsausgleichs
  2. Kinder­geld wird für im ersten Grad verwandte Kinder und Pfle­ge­kinder auf Antrag gezahlt.
  3. Antrag maximal 6 Monate rück­wir­kend bei der zustän­digen Familienkasse
  4. Für 1./2. Kind 219€, 3. Kind 225€, ab 4. Kind je 250€ zzgl. Kinder­bonus 150€ je Kind in 2021
  5. Kinder­geld wird an nur einen Berech­tigten ausgezahlt