Ordnungs­mä­ßig­keit eines Fahr­ten­buchs bei klei­neren Mängeln

Die Besteue­rung der privaten Nutzung eines betrieb­li­chen PKW kann – statt mit der 1 %-Rege­lung – durch ein ordnungs­ge­mäßes Fahr­ten­buch mit dem tatsäch­lich darauf entfallenden
Kosten­an­teil erfolgen.  Dieses muss zeitnah und in geschlos­sener Form geführt werden. Für betrieb­lich bzw. beruf­lich veran­lasste Fahrten sind mindes­tens Angaben über Datum und Kilo­me­ter­stand zu Beginn und Ende jeder Fahrt, Reise­ziel, Reise­zweck, aufge­suchte Geschäfts­partner sowie Angaben zu etwa­igen Umweg­fahrten aufzuzeichnen.
Bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte bzw. Betriebs­stätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk. Für Privat­fahrten ist die Kilo­me­ter­an­gabe ausreichend.

Das Finanz­ge­richt Nieder­sachsen geht in einem aktu­ellen Urteil davon aus, dass klei­nere Mängel und Unge­nau­ig­keiten nicht zu einer Verwer­fung des Fahr­ten­buchs insge­samt führen. Im entschie­denen Fall wurden teil­weise Abkür­zungen für Kunden und Orts­an­gaben verwendet. Bei Hotel­über­nach­tungen auf Dienst­reisen wurde auf eine genauere Angabe verzichtet, diese wurden ledig­lich mit „Hotel“ gekenn­zeichnet. Auch ergaben sich klei­nere Diffe­renzen zwischen den Kilo­me­ter­an­gaben im Fahr­ten­buch und den Kilo­me­tern entspre­chend einem Routenplaner.

Die genauere Bedeu­tung der Angaben zu den aufge­suchten Kunden ließen sich aber einer zusätz­lich geführten Kunden­liste entnehmen. Auch die fehlenden Orts­an­gaben der Hotels konnten durch Reise­kos­ten­un­ter­lagen bzw. Hotel­rech­nungen ersetzt werden, da diese sich auf wenige Fälle im Jahr beschränkten. Trotz klei­nerer Mängel des Fahr­ten­buchs wurde noch von einer hinrei­chenden Voll­stän­dig­keit und Rich­tig­keit der Angaben ausge­gangen. Das Gericht führte zudem aus, die Anfor­de­rungen an ein ordnungs­ge­mäßes Fahr­ten­buch dürften nicht über­spannt werden, da ansonsten die Pauscha­lie­rungs­mög­lich­keit der 1%-Regelung prak­tisch nicht mehr wider­legt werden könnte.