Regel­mäßig wieder­keh­rende Ausgaben zum Jahres­wechsel bei Einnahmen-Überschussrechnung

Bei nicht­bi­lan­zie­renden Steu­er­zah­lern mit Gewinn­ermitt­lung durch Einnahmen-Über­schuss­rech­nung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder bei Einkünften aus nicht­selb­stän­diger Arbeit, bei Vermie­tungs- und
Kapi­tal­ein­künften und sons­tigen Einkünften werden Einnahmen und Ausgaben grund­sätz­lich in dem Kalen­der­jahr steu­er­lich berück­sich­tigt, in dem sie zu- bzw. abge­flossen sind (vgl. § 11EStG).

Beim Zufluss von Einnahmen ist z. B. der Zeit­punkt der Entge­gen­nahme von Bargeld, eines Schecks oder die Gutschrift auf dem Bank­konto maßgebend.

Für Ausgaben gilt Entspre­chendes: Bei einer Über­wei­sung gilt als Zahlungs­zeit­punkt der Tag, an dem die Bank den Über­wei­sungs­auf­trag erhält bzw. dieser online veran­lasst wird. Wird mittels Giro­card oder Kredit­karte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unter­schrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt.

Steu­er­zah­lungen mittels Last­schrift­ver­fahren gelten regel­mäßig mit Ertei­lung der Einzugs­er­mäch­ti­gung als am Fällig­keitstag abge­flossen, unab­hängig vom Buchungstag.

Eine Beson­der­heit gilt, wenn regel­mäßig wieder­keh­rende Ausgaben (z. B. Darle­hens­zinsen, Mieten oder Versi­che­rungs­bei­träge) „kurze Zeit“ vor oder nach Been­di­gung eines Kalen­der­jahres abfließen; als kurze Zeit gilt ein Zeit­raum von 10 Tagen, also der Zeit­raum um den Jahres­wechsel vom 22.12. bis zum 10.01. Wieder­keh­rende Ausgaben, die in diesem Zeit­raum geleistet werden, sind dem Kalen­der­jahr zuzu­rechnen, zu dem sie wirt­schaft­lich gehören, wenn die Zahlungen auch inner­halb dieses Zeit­raums fällig geworden sind.

Beispiel:
a) Die zum Monats­an­fang fällig werdende Miete für Januar 2022 wird
bereits am 30.12.2021 überwiesen.
b) Die bis zum 31.12.2021 fälligen Darle­hens­zinsen werden am 07.01.2022
abgebucht.

Da die Ausgaben in beiden Beispielen inner­halb des 10-Tages-Zeit­raums fällig und abge­flossen sind, werden sie in dem Kalen­der­jahr berück­sich­tigt, zu dem sie wirt­schaft­lich gehören, d. h. im Fall a) in 2022 und im Fall b) in 2021

Bei nicht­bi­lan­zie­renden Unternehmen gehören grund­sätz­lich auch Umsatz­steuer-Voraus­zah­lungen zu den regel­mäßig wieder­keh­renden Ausgaben. Zu beachten ist hierbei, dass bei Ermitt­lung der Fällig­keit allein auf die gesetz­liche Frist (10 Tage nach Ablauf des Voranmel­dungs­zeit­raums, vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG) abzu­stel­le­nist, nicht hingegen auf eine mögliche Verlän­ge­rung der Frist wegen der Wochen­end­re­ge­lung. Die Zahlung per Last­schrift gilt regel­mäßig als inner­halb der gesetz­li­chen Frist geleistet, wenn die Umsatz­steuer-Voranmel­dung frist­gemäß abge­geben wurde.

Beispiel:
Die Umsatz­steuer-Voraus­zah­lung für Dezember 01 wird frist­gemäß am 08.01.02 geleistet.
Die Fällig­keit der Steu­er­zah­lung wäre eigent­lich am 10.01.02. Ist z. B. dieser Tag ein
Sonntag, verschiebt sich die (gesetz­liche) Fällig­keit auf den nächsten Werktag (11.01.02),
der aber damit außer­halb des 10-Tages-Zeit­raums liegt.
Die Verlän­ge­rung der Zahlungs­frist aufgrund der Wochen­end­re­ge­lung wirkt sich auf die
10-Tage-Rege­lung nicht aus; entschei­dend ist auch in diesem Fall, dass die Zahlung
spätes­tens bis zum 10.01. erfolgt ist.20

Im Beispiel­fall ist daher die Umsatz­steuer-Voraus­zah­lung entspre­chend der wirt­schaft­li­chen Zuge­hö­rig­keit im Kalen­der­jahr 01 als Ausgabe zu berücksichtigen.