Sachbezüge sind alle den Arbeitnehmern nicht in Geld zufließenden Einnahmen. Diese stellen entweder laufenden Arbeitslohn oder sonstige Bezüge dar. Ein sonstiger Bezug ist Arbeitslohn, der nicht als laufender also regelmäßiger Lohn gezahlt wird, z.B. Abfindungen, Tantieme, Weihnachtsgeld, 13tes Monatsgehalt etc.
Für diese nicht in Geld zufließenden Einnahmen gilt eine monatliche Freigrenze von 44€, § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG. Diese wird ab dem 1.1.2022 auf 50€ pro Monat angehoben. Sachbezüge bis zu diesem Wert können steuerfrei dem Arbeitnehmer zugewendet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine Leistung nicht in Geld handelt und die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Gutscheine können unter bestimmen Umständen auch als solche Sachbezüge qualifizieren. Diese dürfen nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und müssen zudem die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfüllen.
Sofern die Sachbezüge unentgeltlich gewährt werden, sind diese mit dem geldwerten Vorteil zu bewerten. Die Bewertung kann mittels Einzelbewertung erfolgen, d.h. unter Zugrundelegung der um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort. Daneben existieren für bestimmte Sachbezüge gesonderte Bewertungsverfahren, z.B. Pkw-Nutzung, amtliche Sachbezugswerte für z.B. Mahlzeiten, Rabattfreibeträge für Belegschaft. Bestimmte Sachbezüge können nach § 37b EStG pauschaliert versteuert werden.
Daneben existieren die sogenannten Aufmerksamkeiten. Hierbei handelt es sich um Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zu bestimmten Anlässen (z.B. Geburtstag, Hochzeit, Jubiläen, etc.). Diese Aufmerksamkeiten sind steuer- und beitragsfrei, wenn der Wert der Zuwendung 60€ inklusive Umsatzsteuer nicht übersteigt.
Key Facts:
- Sachbezüge sind alle nicht in Geld zufließenden Einnahmen
- Steuerfrei soweit zusätzlich zum Arbeitslohn und monatlich bis zu 44€, ab 2022 bis zu 50€
- Gutscheine nur dann geeignet, wenn Sie ausschließlich zum Warenbezug berechtigen und die Kriterien das ZAG erfüllen
- Pauschalierte Besteuerung ist für bestimmte Sachbezüge möglich
- Aufmerksamkeiten bei besonderen persönlichen oder betrieblichen Anlässen bis 60€ steuerfrei