Sach­be­züge

Sach­be­züge sind alle den Arbeit­neh­mern nicht in Geld zuflie­ßenden Einnahmen. Diese stellen entweder laufenden Arbeits­lohn oder sons­tige Bezüge dar. Ein sons­tiger Bezug ist Arbeits­lohn, der nicht als laufender also regel­mä­ßiger Lohn gezahlt wird, z.B. Abfin­dungen, Tantieme, Weih­nachts­geld, 13tes Monats­ge­halt etc.

Für diese nicht in Geld zuflie­ßenden Einnahmen gilt eine monat­liche Frei­grenze von 44€, § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG. Diese wird ab dem 1.1.2022 auf 50€ pro Monat ange­hoben. Sach­be­züge bis zu diesem Wert können steu­er­frei dem Arbeit­nehmer zuge­wendet werden. Voraus­set­zung hierfür ist, dass es sich um eine Leis­tung nicht in Geld handelt und die zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gewährt wird.

Gutscheine können unter bestimmen Umständen auch als solche Sach­be­züge quali­fi­zieren. Diese dürfen nur zum Bezug von Waren oder Dienst­leis­tungen berech­tigen und müssen zudem die Krite­rien des § 2 Absatz 1 Nr. 10 Zahlungs­diens­te­auf­sichts­ge­setz erfüllen.

Sofern die Sach­be­züge unent­gelt­lich gewährt werden, sind diese mit dem geld­werten Vorteil zu bewerten. Die Bewer­tung kann mittels Einzel­be­wer­tung erfolgen, d.h. unter Zugrun­de­le­gung der um übliche Preis­nach­lässe gemin­derten Endpreisen am Abga­beort. Daneben exis­tieren für bestimmte Sach­be­züge geson­derte Bewer­tungs­ver­fahren, z.B. Pkw-Nutzung, amtliche Sach­be­zugs­werte für z.B. Mahl­zeiten, Rabatt­frei­be­träge für Beleg­schaft. Bestimmte Sach­be­züge können nach § 37b EStG pauscha­liert versteuert werden.

Daneben exis­tieren die soge­nannten Aufmerk­sam­keiten. Hierbei handelt es sich um Zuwen­dungen des Arbeit­ge­bers an seine Arbeit­nehmer zu bestimmten Anlässen (z.B. Geburtstag, Hoch­zeit, Jubi­läen, etc.). Diese Aufmerk­sam­keiten sind steuer- und beitrags­frei, wenn der Wert der Zuwen­dung 60€ inklu­sive Umsatz­steuer nicht übersteigt.

 

Key Facts:

  1. Sach­be­züge sind alle nicht in Geld zuflie­ßenden Einnahmen
  2. Steu­er­frei soweit zusätz­lich zum Arbeits­lohn und monat­lich bis zu 44€, ab 2022 bis zu 50€
  3. Gutscheine nur dann geeignet, wenn Sie ausschließ­lich zum Waren­bezug berech­tigen und die Krite­rien das ZAG erfüllen
  4. Pauscha­lierte Besteue­rung ist für bestimmte Sach­be­züge möglich
  5. Aufmerk­sam­keiten bei beson­deren persön­li­chen oder betrieb­li­chen Anlässen bis 60€ steuerfrei