Die 2019 eingeführte Regelung zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus läuft demnächst wieder aus. Für die Sonderabschreibungen nach § 7b EStG ist es erforderlich, dass der Bauantrag bis zum 31.12.2021 gestellt wird. Voraussetzung ist, dass die Anschaffungs- bzw.Herstellungskosten 3.000 Euro/m2 Wohnfläche nicht übersteigen und die Wohnung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden 9 Jahren zu Wohnzwecken vermietet wird. Dann können – neben der „normalen“ Abschreibung von regelmäßig 2% – für die ersten 4 Jahre bis zu 5% jährlich als Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden. Maximale Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind 2.000 Euro/m2 Wohnfläche.
Letztmalig können die Sonderabschreibungen 2026 in Anspruch genommen werden, sodass die Fertigstellung noch im Jahr 2023 erfolgen muss, wenn der vierjährige Begünstigungszeitraum ausgeschöpft werden soll (vgl. § 52Abs. 15a EStG).