Sonder­ab­schrei­bung für Miet­woh­nungs­neu­bauten: Bauan­trag bis zum 31.12.2021 erforderlich

Die 2019 einge­führte Rege­lung zur steu­er­li­chen Förde­rung des Miet­woh­nungs­neu­baus läuft demnächst wieder aus. Für die Sonder­ab­schrei­bungen nach § 7b EStG ist es erfor­der­lich, dass der Bauan­trag bis zum 31.12.2021 gestellt wird. Voraus­set­zung ist, dass die Anschaf­fungs- bzw.Herstellungskosten 3.000 Euro/m2 Wohn­fläche nicht über­steigen und die Wohnung im Jahr der Anschaf­fung bzw. Herstel­lung und in den folgenden 9 Jahren zu Wohn­zwe­cken vermietet wird. Dann können – neben der „normalen“ Abschrei­bung von regel­mäßig 2% – für die ersten 4 Jahre bis zu 5% jähr­lich als Sonder­ab­schrei­bung in Anspruch genommen werden. Maxi­male Bemes­sungs­grund­lage für die Sonder­ab­schrei­bungen sind 2.000 Euro/m2 Wohnfläche.

Letzt­malig können die Sonder­ab­schrei­bungen 2026 in Anspruch genommen werden, sodass die Fertig­stel­lung noch im Jahr 2023 erfolgen muss, wenn der vier­jäh­rige Begüns­ti­gungs­zeit­raum ausge­schöpft werden soll (vgl. § 52Abs. 15a EStG).