Steu­er­klas­sen­wahl

Mit dem Eintritt in das Berufs­leben und den danach folgenden, privaten Verän­de­rungen stellt sich immer wieder die Frage nach der Wahl der rich­tigen Steu­er­klasse. Die Steu­er­klassen sind in § 38b EStG gere­gelt. Insge­samt gibt es sechs verschie­dene Steu­er­klassen. Die Einord­nung in Steu­er­klassen erfolgt für Zwecke des Lohn­steu­er­ab­zugs. Durch die Einord­nung in die entspre­chende Steu­er­klasse, werden im Rahmen der Lohn­steu­er­ab­zugs monat­lich bereits bestimmte Tarife sowie Pausch- und Frei­be­träge berücksichtigt.

Es exis­tieren die folgenden Lohnsteuerklassen:

LSt-Klasse 1        Ledige; beschränkt Steu­er­pflich­tige; Verhei­ra­tete, die keine Zusam­men­ver­an­la­gung durch­führen können

LSt-Klasse 2        Arbeit­nehmer der LSt-Klasse 1, die Anspruch auf den Entlas­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hende besitzen

LSt-Klasse 3        auf Antrag: Verhei­ra­tete, wenn Sie beide unbe­schränkt steu­er­pflichtig sind und sich zusammen veran­lagen können; Verwit­wete für das Jahr des Todes und das Jahr darauf; Geschie­dene, sofern im Jahr der Eheauf­lö­sung die Voraus­set­zungen für Verhei­ra­tete vorlagen

LSt-Klasse 4        Verheiratete

LSt-Klasse 5        auf Antrag: der jewei­lige andere Partner für den LSt-Klasse 3 ange­wendet wird

LSt-Klasse 6        Arbeit­nehmer, die mehrere Dienst­ver­hält­nissen nachgehen

Insbe­son­dere bei Eheleute stellt sich die Frage nach der rich­tigen Lohn­steu­er­klasse. Eheleute haben die Wahl zwischen den Kombi­na­tionen „4/4“, „3/5“ und „4/4 + Faktor“. Der Stan­dard­fall ist die Kombi­na­tion „4/4“, die auto­ma­tisch ange­nommen wird. Diese Kombi­na­tion führt zu rich­tigen Ergeb­nissen, wenn die Gehalts­un­ter­schiede zwischen den Eheleuten gering sind.

Bestehen größere Gehalts­un­ter­schiede – im Verhältnis ab ca. 40% zu 60% – führt die Kombi­na­tion der Lohn­steu­er­klassen „3/5“ zu höheren monat­li­chen Nettobezügen.

Die Kombi­na­tion „4/4 + Faktor“ führt eben­falls zu höheren monat­li­chen Netto­löhnen. Hier wird ein Faktor aus der zu erwar­tenden Einkom­men­steuer und der Jahres­summe der abzu­füh­renden Lohn­steuer unter Anwen­dung der Lohn­steu­er­klasse 4 ermit­telt. Diese Kombi­na­tion führt zu ähnli­chen Ergeb­nissen wie die Kombi­na­tion „3/5“, verteilt die Vorteile jedoch bereits zwischen den Eheleuten.

Darüber hinaus kann die Wahl der Steu­er­klasse wichtig werden, wenn der Netto­lohn für Lohn­er­satz­leis­tungen (z.B. Eltern­geld) von Bedeu­tung ist. So kann es für werdende Eltern ratsam sein, bei Kenntnis der Schwan­ger­schaft einen Steu­er­klas­se­wechsel in Erwä­gung zu ziehen. Durch Zuord­nung der Steu­er­klasse 3 bei der werdenden Mutter kann so das Eltern­geld deut­lich erhöht werden. Aller­dings ist hier Eile bei der Bean­tra­gung des Steu­er­klas­sen­wech­sels geboten, um Fristen für die Berech­nung zu wahren.

Steu­er­klassen können auf Antrag bei dem zustän­digen Finanzamt (auch mehr­mals jähr­lich) mit Wirkung für den nächsten Monat gewech­selt werden.

 

Key Facts:

  1. Es bestehen insge­samt sechs verschie­dene Steu­er­klassen, die sich nach den persön­li­chen Verhält­nissen richten.
  2. Beson­ders für Ehegatten und werdende Eltern (sofern verhei­ratet) besteht Gestaltungspotential.
  3. Die Wahl einer Steu­er­klasse führt nicht zu einer insge­samt nied­ri­geren Steuer bei Abgabe einer Steuererklärung.
  4. Durch güns­tige Steu­er­klassen werden bereits monat­lich höhere Netto­löhne oder Ersatz­leis­tungen wie Eltern­geld ermöglicht.
  5. Steu­er­klassen können mit Wirkung ab dem nächsten Monat auf Antrag auch mehr­mals jähr­lich gewech­selt werden.
  6. Auf der Seite des Bundes­mi­nis­te­rium für Finanzen können Sie probe­rechnen https://www.bmf-steuerrechner.de/fb/fb2018/eingabeformfb2018.xhtml