Wer muss eine Steu­er­erklä­rung abgeben?

Eine Steu­er­erklä­rung muss derje­nige abgeben, der in dem jewei­ligen Jahr rele­vante Einkünfte erzielt hat oder andere Tatbe­stände erfüllt, an die das Gesetz eine Abga­be­pflicht knüpft. Darüber hinaus kann das Finanzamt auch zur Abgabe auffordern.

Rele­vante Einkünfte sind gewerb­liche Einkünfte, Einkünfte aus Vermie­tung und Verpach­tung, land­wirt­schaft­liche Einkünfte, aus selbst­stän­diger Arbeit, bestimmte Kapi­tal­erträge oder sons­tige Einkünfte. Für sons­tige Einkünfte besteht ein Frei­be­trag von 600€. Wer bestimmte Einkünfte aus Kapi­tal­ver­mögen erzielt, z.B. im Ausland bei einem auslän­di­schen Broker, muss eine Steu­er­erklä­rung abgeben.

Für Ange­stellte, die nur Einkünfte aus nicht-selbst­stän­diger Arbeit erzielen, kann sich eben­falls unter bestimmten Umständen eine Abga­be­pflicht ergeben, u.a. dann wenn:

  1. Neben­ein­künfte von mehr als 410€
  2. Steu­er­freie Lohn­er­satz­leis­tungen erhalten, z.B. Kurz­ar­beiter-, Arbeits­losen-, Kranken-, Eltern- oder Mutterschaftsgeld
  3. Verhei­ra­tete mit Steu­er­klassen Kombi­na­tion 3/5 oder 4/4+Faktor
  4. Bei mehreren Arbeitgebern

Alle anderen können frei­willig eine Steu­er­erklä­rung abgeben, wenn dies aufgrund vorhan­dener Werbungs­kosten sinn­voll ist. Die Ausfüh­rungen betreffen natür­liche Personen und die Einkom­men­steuer. Sollten neben Einkünften aus einem Ange­stell­ten­ver­hältnis noch weitere Einkunfts­arten vorliegen, sollten auch immer die Abga­be­pflichten weiterer Steu­er­erklä­rungen wie zur Umsatz­steuer oder Gewer­be­steuer geprüft werden.

Sofern Sie eine Steu­er­erklä­rung abgeben müssen, sind die gesetz­li­chen Fristen zur Abgabe zu beachten. Die Steu­er­erklä­rungen müssen bis zum 31. Juli des Folge­jahres abge­geben werden. Für das Jahr 2020 wurde diese Abga­be­frist auf zehn Monate, und da der 31. Oktober 2021 auf einen Sonntag fällt auf bis zum 1. November 2021, verlän­gert. Wird die Steu­er­erklä­rung durch einen Steu­er­be­rater gefer­tigt, so verlän­gert sich die Abga­be­frist auf den letzten Tag im Februar des zweiten Folge­jahres (für 2020 beispiels­weise auf 28.02.2022, wegen Corona bis 31.05.2022 verlängert).

Wer keine Steu­er­erklä­rung abgeben muss, der kann bis zu 4 Jahre rück­wir­kend Steu­er­erklä­rungen abgeben. Zum 31.12.2021 kann daher grund­sätz­lich noch für das Jahr 2017 eine Steu­er­erklä­rung abge­geben werden und gege­be­nen­falls noch eine Steu­er­erstat­tung geltend gemacht werden.

 

Key Facts:

  1. Gewer­be­trei­bende, Selbst­stän­dige, Vermieter, bei bestimmten Kapi­tal­erträgen oder sons­tigen Einkünften (wenn mehr als 600€ Gewinn).
  2. Ange­stellte, wenn mehr als 410€ Neben­ein­künfte oder bei Lohnersatzleistungen.
  3. Verhei­ra­tete Ange­stellte oder bei mehreren Arbeitgebern.
  4. Frei­willig, z.B. wenn sich eine Steu­er­erstat­tung ergibt, bis zu 4 Jahre rückwirkend.
  5. Frist bis 31. Juli des Folge­jahres, bis Ende Februar des zweiten Folge­jahres, wenn durch Steu­er­be­rater gefertigt.